Unlängst hat mich eine Mutter eines behinderten Kindes um Unterstützung gebeten. Die IV habe die Spitex-Pflege- und Unterstützungsleistungen für ihren behinderten Sohn gestrichen. Nach Abklärungen stellte sich ein höchst fragwürdiger Entscheid des Bundesgerichtes heraus, den es im letzten Jahr gefällt hatte. Gestützt darauf beschloss die IV, die Spitex-Pflege für Kinder mit Geburtsgebrechen zu streichen. Vor wenigen Wochen hat nun das Sozialversicherungsgericht in Luzern verfügt, dass die Krankenkassen für diese Leistungen aufkommen sollen. Diese zwei Urteile unserer höchsten Gerichte sorgen für berechtigten Unmut bei den betroffenen Eltern. Sie wissen nicht, was in Zukunft bezahlt wird und was nicht. Sie wissen nur, dass sie auf die bisherige Unterstützung der IV nicht mehr in dieser Selbstverständlichkeit zählen können.
Der Bundesgerichtsentscheid ist sowohl aus gesundheitsökonomischen wie auch aus rechtlichen und ethischen Gründen unverständlich.
Wenn nun argumentiert wird, dass Eltern von Kindern mit Geburtsgebrechen keine Unterstützung der IV für nicht medizinische Pflegeleistungen mehr erhalten, dann ist man mit einer zentralen ethischen Auseinandersetzung konfrontiert. Da stehen sich unterschiedliche Kriterien gegenüber. Auf der einen Seite medizinische Pflegeleistungen, die nur von Fachpersonen erbracht werden können, auf der anderen Seite Leistungen, welche die Eltern bei ihrer täglichen Pflegearbeit unterstützen. Oder anders ausgedrückt stehen sich Nützlichkeitskriterien, also gesundheitsökonomische Kriterien wie die Kosten-Nutzen-Analyse, Gerechtigkeitskriterien gegenüber. Ob das höchste Gericht aus gesundheitsökonomischem Gesichtspunkt nun eine gescheite Grenzziehung zwischen dem Nützlichen und dem „bloss“ Entlastenden für die Eltern gezogen hat, ist mehr als fraglich. Denn wenn pflegende Eltern und Geschwister des behinderten Kindes an die Grenzen ihrer eigenen Belastbarkeit gelangen, verursachen sie selber Gesundheitskosten. Eine mögliche Heimeinweisung ihres behinderten Kindes kann die Folge sein. Diese Kosten werden dann aber wieder vollumfänglich von der IV gedeckt!
Auch aus rechtlicher Sicht ist die Haltung des Bundesgerichtes problematisch, denn gemäss Kindsrechtskonvention hat das Kind ein Recht auf ein Leben mit seiner Familie. Wird nun dieses Kind in ein Heim platziert, weil die Eltern und Geschwister alleine mit der kontinuierlichen Erbringung der Unterstützungs- und Pflegeleistungen überfordert sind, wird das Recht dieses Kindes auf ein Familienleben beschnitten.
Gerade im Bereich der Gesundheit wird in letzter Zeit vermehrt über die Gerechtigkeitsfrage diskutiert, unter anderem auch, weil unsere älter werdende Gesellschaft mit einem steten Wachstum der Gesundheitskosten konfrontiert ist. Welche Entscheidungskriterien bedingen eine Rationierung der Leistung? Gerechtigkeitsfragen stellen sich aber auch, wenn in der Anwendung von Sozialversicherungsleistungen Entscheidungskriterien bestimmt werden, die eine Rationierung der Leistungen begründen. Eine Klärung der Argumentationsgänge ist aus ethischer Sicht notwendig. Sie erlaubt das Urteil mit der ethischen Tradition unserer Gesellschaft, welche auf Prinzipien wie der Menschenwürde, der Gerechtigkeit, der Freiheit und der Solidarität beruht, zu konfrontieren. Ob dieses Urteil des Bundesgerichtes dann gemessen an diesen Grundsätzen noch standhalten würde, ist mehr als fraglich.





Das Bundesgericht hat auch kürzlich einer 55jährigen Frau deren 50% IV-Rente aufgehoben, weil es befand, dass die Pflege des schwerkranken Ehemannes sich auch für eine gesunde Person nicht mit einem 100% Arbeitspensum vereinbaren lasse. Es bemass daher die Invalidität der Ehefrau nach der “gemischten Methode” (40% Haushalt, 60% Erwerbstätigkeit) und da (laut Gericht) die Frau bei der Pflege des Ehemannes angeblich nicht eingeschränkt sei, wurde ihr die eigene IV-Rente gestrichen.
Höchst fragwürdig an der ganzen Sache: Bei der Haushaltsabklärung wurde die Pflege des Ehemannes (die laut Bundesgerichtes sehr aufwändig und deshalb nicht mit einer 100% Berufstätigkeit vereinbar sei) nur mit 4% bewertet…
Familienmitglieder, die Betreuungsaugaben übernehmen, sind bei der IV also ganz generell sehr schlecht gestellt…
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.05.2011_9C_315/2011